Verwaltungsgerichtshof
27.05.1988
88/18/0015
Die sogenannte innere Organisation einer Behörde darf sich nicht entgegen dem Gebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG im rechtsfreien Raum bewegen. Auch Verwaltungsverordnungen sind Rechtsnormen; die Verletzung der innerbetrieblichen Geschäftseinteilung, insbesondere die Arrogierung einer im Einzelfall oder überhaupt nicht zustehenden Approbationsbefugnis mag, den erforderlichen Verschuldungsgrad vorausgesetzt, mindestens disziplinär, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 302, StGB, sofern irgendeine Befugnis besteht (Anmerkung 25 Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB/2), aber gerichtlich strafbar sein.