Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

88/17/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 88/17/0209 3

Stammrechtssatz

Weist die Abgabenbeh zweiter Instanz eine Berufung, die rechtens mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes (hier: die bekämpfte erstinstanzliche Erledigung bezeichnete im Spruch den Adressaten nicht) zurückgewiesen hätte werden müssen, ab und zieht den Berufungswerber als Haftungspflichtigen zur Zahlung eines Abgabenrückstandes heran, entscheidet sie diesbezüglich in rechtswidriger Weise als Abgabenbehörde erster Instanz.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 107;