Verwaltungsgerichtshof
08.03.1991
88/17/0210
GRS wie VwGH E 1991/03/08 88/17/0209 3
Weist die Abgabenbeh zweiter Instanz eine Berufung, die rechtens mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes (hier: die bekämpfte erstinstanzliche Erledigung bezeichnete im Spruch den Adressaten nicht) zurückgewiesen hätte werden müssen, ab und zieht den Berufungswerber als Haftungspflichtigen zur Zahlung eines Abgabenrückstandes heran, entscheidet sie diesbezüglich in rechtswidriger Weise als Abgabenbehörde erster Instanz.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 107;