Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

88/17/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/05/0167 3

Stammrechtssatz

Hat die Berufungsbehörde Sachentscheidungen gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil den Erledigungen der Beh erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine leserliche Beifügung des Namens desjenigen der die Erledigungen genehmigt hat), so hätte die Vorstellungsbehörde die Berufungsbescheide aufheben müssen (Hinweis E 10.11.1988, 88/08/0048). Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.