Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

88/17/0209

Rechtssatz

Einer Erledigung kommt Bescheidcharakter nicht zu, wenn der Adressat des Bescheides in dessen Spruch nicht bezeichnet ist (Hinweis E 16.12.1983, 83/17/0096).