Verwaltungsgerichtshof
26.06.1992
88/17/0205
Bei einer Sukzessivbeschwerde hat der VwGH auch über einen im (Verfassungsgerichtshofbeschwerde-)Schriftsatz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, wenn die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit erfolgt, dem Beschluß des VfGH im Grunde des Artikel 144, Absatz 2, B-VG somit kein Abspruch über die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Beschwerdefrist zu entnehmen ist und der VfGH auch keine Entscheidung über den (an ihn gerichteten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist getroffen hat. Der VwGH kann somit die Rechtzeitigkeit der vorliegenden, ihm nach Artikel 144, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgetretenen Beschwerde nur dann überprüfen, wenn er über den in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde stehenden, bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.
Besprechung in:
AnwBl 1992/11, S 840-841;