Verwaltungsgerichtshof
14.06.1991
88/17/0152
Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen (Hinweis E 28.5.1963, 1404/62).