Verwaltungsgerichtshof
14.06.1991
88/17/0152
Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0208).