Verwaltungsgerichtshof
30.07.1992
88/17/0149
Paragraph 13 h, ViehWG definiert einen Handelsstall als einen tierhaltenden Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung derin Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG genannten Tiere dient und dessen Inhaber neben weiteren Voraussetzungen diese Tiere vorübergehend zum Zwecke der ehestmöglichern Weitergabe hält. Daraus folgt, daß es der Gesetzgeber offensichtlich auf dem Boden des von ihm zugrunde gelegten Begriffsinhaltes des Begriffes "halten" für erforderlich erachtet hat, für Inhaber von Handelsställen eine ausdrückliche Ausnahmeregelung in das ViehWG aufzunehmen.