Verwaltungsgerichtshof
30.07.1992
88/17/0149
Der Begriff des Haltens iSd ViehWG erfaßt nichts anderes als den faktischen Vorgang der Aufzucht einschließlich der Nachzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung der Tierbestände.