Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Geschäftszahl

88/17/0149

Rechtssatz

Der Begriff des Haltens iSd ViehWG erfaßt nichts anderes als den faktischen Vorgang der Aufzucht einschließlich der Nachzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung der Tierbestände.