Auch das Bereithalten bereits verkaufter Tiere für den Käufer im Betrieb des Verkäufers ist als ein Halten iSd § 27 Abs 4 ViehWG und des § 13 Abs 1 ViehWG zu verstehen.Auch das Bereithalten bereits verkaufter Tiere für den Käufer im Betrieb des Verkäufers ist als ein Halten iSd Paragraph 27, Absatz 4, ViehWG und des Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG zu verstehen.