Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Geschäftszahl

88/17/0149

Rechtssatz

Auch das Bereithalten bereits verkaufter Tiere für den Käufer im Betrieb des Verkäufers ist als ein Halten iSd Paragraph 27, Absatz 4, ViehWG und des Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG zu verstehen.