Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Geschäftszahl

88/17/0146

Rechtssatz

Das im Paragraph 36, Absatz 4, Tir FremdenverkehrsG normierte Recht der LReg, Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Fremdenverkehrsverbandes, die gegen G verstoßen, aufzuheben, stellt ein gegenüber den im Paragraph 68, Absatz 3 und Absatz 4, genannten Rechten der sachlich in Betracht kommenden OberBeh weitergehendes Recht der LReg dar, weil es einerseits nicht auf individuelle Akte beschränkt und andererseits nicht an die dort genannten engeren Voraussetzungen gebunden ist.