Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

88/17/0125

Rechtssatz

Es ist keineswegs Aufgabe des Erschließungsbeitrages, nur die jeweils aus der Erstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken (Hinweis E 16.12.1983, 83/17/0139).