Verwaltungsgerichtshof
22.02.1991
88/17/0125
Es ist keineswegs Aufgabe des Erschließungsbeitrages, nur die jeweils aus der Erstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken (Hinweis E 16.12.1983, 83/17/0139).