Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1991

Geschäftszahl

88/17/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0151 E 24. Oktober 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.