Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

88/17/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/02/09 90/17/0035 2

Stammrechtssatz

Eine Rechtsvoraussetzung für eine Aufhebung und damit einen Teil der hiefür tragenden Begründung stellen einen Aufhebungsgrund nicht enthaltende Ausführungen in der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides nur dann dar, wenn erst unter Berücksichtigung dieser Ausf ein Aufhebungsgrund dargelegt erschiene, mit anderen Worten, der im Vorstellungsbescheid angeführte Aufhebungsgrund für sich allein die Aufhebung nicht zu tragen imstande wäre.