Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1991

Geschäftszahl

88/17/0013

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 213, Absatz eins, Stmk LAO (ebenso wie im Sinne des Paragraph 289, Absatz eins, BAO) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis E 19.9.1986, 84/17/0151; Stoll, BAO-Handbuch, S 686 f).