Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1991

Geschäftszahl

88/17/0013

Rechtssatz

Richtet sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur gegen jenen Teil der Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides, der keine Bindungswirkung entfaltet, so fehlt es an der Möglichkeit, daß der Bf in seinen Rechten verletzt sein kann.