Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

88/16/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0104 E 19. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nicht verhalten, Zeugen so lange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.