Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

88/16/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0102 E 19. Mai 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die GrEStG ist daher nicht bloß der auf den Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, d.i. auf Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).