Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
88/16/0241
GRS wie 87/16/0102 E 19. Mai 1988 RS 5
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die GrEStG ist daher nicht bloß der auf den Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, d.i. auf Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).