Verwaltungsgerichtshof
16.11.1989
88/16/0198
GRS wie 0134/75 E 12. Juni 1975 RS 2
Der Ersatz von Barauslagen (hier für die Herstellung von Fotokopien) ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 271;