Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Geschäftszahl

88/16/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0134/75 E 12. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Der Ersatz von Barauslagen (hier für die Herstellung von Fotokopien) ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 271;