Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Geschäftszahl

88/16/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0027 E 26. Jänner 1989 VwSlg 6377 F/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Verfügung der Beschlagnahme ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht Tatbestandsvoraussetzung.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 271;