Verwaltungsgerichtshof
16.11.1989
88/16/0198
Aus dem Umstand, dass der inländische Käufer einer Ware keine Angaben über deren zollredliche Herkunft machen kann und auch nicht im Besitz von Verzollungsbelegen ist, kann kein Indiz gewonnen werden, dass die Ware geschmuggelt ist. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der von einem Dritten Teppiche ausländischer Herkunft erworben hat, deshalb auch im Besitz von Verzollungsbelegen sein müsste.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 271;