Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Geschäftszahl

88/16/0198

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der inländische Käufer einer Ware keine Angaben über deren zollredliche Herkunft machen kann und auch nicht im Besitz von Verzollungsbelegen ist, kann kein Indiz gewonnen werden, dass die Ware geschmuggelt ist. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der von einem Dritten Teppiche ausländischer Herkunft erworben hat, deshalb auch im Besitz von Verzollungsbelegen sein müsste.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 271;