Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Geschäftszahl

88/16/0198

Rechtssatz

Die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen darf nur bei Verdacht eines mit Verfall bedrohten Finanzvergehens erfolgen. Es müssen hinreichend Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beschuldigte als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes in der Gestalt eines verfallsbedrohten Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen gechlossen werden kann.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 271;