Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Geschäftszahl

88/16/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0165 E 19. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Jegliches Überschreiten des mit 130 m2 bestimmten Höchstausmaßes der Nutzfläche einer Arbeiterwohnstätte (Hinweis E 7.5.1987, 86/16/0258) führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Ein Windfang zählt zur Nutzfläche (Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0143 und E 17.11.1983, 83/16/0006).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 263;