Verwaltungsgerichtshof
15.11.1990
88/16/0167
Ein Antrag nach Paragraph 20, GrEStG 1955 kann ab jenem Zeitpunkt, in dem ein Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dieses Gesetzes verwirklicht wurde, gestellt werden. Daß bereits Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde, ist keine Voraussetzung.