Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1990

Geschäftszahl

88/16/0167

Rechtssatz

AusfzF, weshalb im vorliegenden Fall ein als "Vorvertrag" bezeichnetes Übereinkommen dem AbgPfl einen Anspruch auf Übereignung einer dem Preis nach bestimmten Liegenschaft einräumt, wodurch ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 16.10.1986, 85/16/0008, VwSlg 6151 F/1986).