Verwaltungsgerichtshof
25.10.1990
88/16/0148
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung zählen zur Besteuerungsgrundlage nicht nur die an den Wohnungseigentumsorganisator bezahlten Eigenmittel, sondern auch die vom Käufer übernommenen Verpflichtungen (sonstigen Leistungen).