Ein Abzug der Auflage iSd § 20 Abs 8 ErbStG kommt insoweit nicht in Frage, als die Leistung dem Beschwerten selbst zugutekommt.Ein Abzug der Auflage iSd Paragraph 20, Absatz 8, ErbStG kommt insoweit nicht in Frage, als die Leistung dem Beschwerten selbst zugutekommt.