Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Geschäftszahl

88/16/0141

Rechtssatz

Ein Abzug der Auflage iSd Paragraph 20, Absatz 8, ErbStG kommt insoweit nicht in Frage, als die Leistung dem Beschwerten selbst zugutekommt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 443;