Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Geschäftszahl

88/16/0141

Rechtssatz

Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die Leistung seitens des Begünstigten charakterisiert die Rechtsfigur der Auflage und unterscheidet sie vom Vermächtnis.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 443;