Verwaltungsgerichtshof
16.11.1989
88/16/0141
Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die Leistung seitens des Begünstigten charakterisiert die Rechtsfigur der Auflage und unterscheidet sie vom Vermächtnis.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 443;