Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0049
Eine "öff Schule" ist eine solche, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten wird. Gesetzliche Schulerhalter sind je nach Vollzugskompetenz der Bund oder die Länder oder nach landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder Gemeindeverbände.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 228;