Verwaltungsgerichtshof
28.06.1988
88/14/0113
GRS wie 0382/74 B 20. Mai 1974 RS 4
Ist eine bescheidmäßige Entscheidung nicht ergangen, dann ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 95;