Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Geschäftszahl

88/14/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0382/74 B 20. Mai 1974 RS 4

Stammrechtssatz

Ist eine bescheidmäßige Entscheidung nicht ergangen, dann ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 95;