Verwaltungsgerichtshof
18.09.1991
88/13/0206
AusfzF der steuerlichen Behandlung von geistigen Produkten (hier: Software), für die zwischen dem Schöpfer und dem Nutzungsberechtigten eine Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, im Spannungsfeld der Verwertungstatbestände des UrhG.