Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

88/13/0206

Rechtssatz

AusfzF der steuerlichen Behandlung von geistigen Produkten (hier: Software), für die zwischen dem Schöpfer und dem Nutzungsberechtigten eine Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, im Spannungsfeld der Verwertungstatbestände des UrhG.