Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1989

Geschäftszahl

88/13/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/10/01 84/14/0006 6

Stammrechtssatz

Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der Paragraphen 14, ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG - wie im Paragraph 24, Absatz eins, UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/20, S 362;