Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1988

Geschäftszahl

88/13/0098

Rechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 268;