Verwaltungsgerichtshof
13.09.1989
88/13/0042
Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört vergleiche Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 55;