Verwaltungsgerichtshof
27.02.1989
88/12/0190
Für Gendarmeriebeamte, die zur Verkehrspolizei eingesetzt werden, ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Transportbegleiter im Dienst eines Privatunternehmens unzulässig, weil sie die Besorgnis der Befangenheit begründet.