Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

88/12/0156

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz Krnt DienstrechtsG setzt das Vorliegen beider dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen voraus. Ist daher auch eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Rechtsfolge des Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz Krnt DienstrechtsG nicht ein. Ob dies der Fall ist, ist von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu prüfen und in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Weise zu begründen. Hat aber die Behörde unter Verletzung dieser Verfahrensvorschriften angenommen, dass bereits mangels Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz Krnt DienstrechtsG nicht zur Anwendung kommt und es daher unterlassen, Ermittlungen zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung anzustellen, ist die von ihr gezogene Schlussfolgerung, die Versetzung sei unter dem Blickwinkel des Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz Krnt DienstrechtsG zulässig, fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit wäre nur dann ohne Bedeutung, wenn die Anwendbarkeit des Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz Krnt DienstrechtsG deshalb nicht in Betracht kommt, weil das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung in der Abziehung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle liegt (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0212, E 24.10.1988, 88/12/0081).