Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

88/12/0156

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung darstellt, reicht es iSd Paragraph 38, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0146).