Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

88/12/0156

Rechtssatz

Nicht nur die Besetzung eines bereits vakanten Arbeitsplatzes (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0146), sondern auch der im Zeitpunkt der Versetzung bestehende Bedarf an einer in absehbarer Zeit bevorstehenden und erforderlichen Nachbesetzung einer zu diesem Zeitpunkt noch mit einem anderen Beamten besetzten Arbeitsplatzes, kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen.