Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
88/12/0156
Nicht nur die Besetzung eines bereits vakanten Arbeitsplatzes (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0146), sondern auch der im Zeitpunkt der Versetzung bestehende Bedarf an einer in absehbarer Zeit bevorstehenden und erforderlichen Nachbesetzung einer zu diesem Zeitpunkt noch mit einem anderen Beamten besetzten Arbeitsplatzes, kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen.