Verwaltungsgerichtshof
24.10.1988
88/12/0081
Im Beschwerdefall sind die Verwaltungsinstanzen unbedenklich davon ausgegangen, dass nach dem Vorgefallenen ein Weiterverbleib des Beamten in seiner bisherigen Dienststelle nicht vertretbar gewesen wäre. Dies ergibt sich schon aus der von ihm selbst geäußerten Darstellung der Vorfälle, die dazu geführt haben, dass sich in der von ihm geleiteten Dienststelle zwei Parteien gegenüberstehen, wobei eine die Zusammenarbeit nach dem bisherigen Verhalten des Beamten ablehnt. Inwieweit diese Spaltung der Beamtenschaft in zwei Parteien auf ein schuldhaftes Verhalten des versetzten Beamten zurückgeht, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil bereits der objektive Zustand jedenfalls ein dienstliches Interesse an seiner Versetzung in der Leitungsfunktion verlangt.