Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Geschäftszahl

88/12/0081

Rechtssatz

Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis auf E 27.11.1975, 1014/75).