Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Geschäftszahl

88/12/0081

Rechtssatz

Das wichtige öffentliche Interesse, das eine Versetzung des Beamten zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Momenten und nicht darnach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente herbeigeführt hat (Hinweis auf E 2.3.1981, 3011/80, VwSlg 10386 aus 1981,).