Verwaltungsgerichtshof
24.10.1988
88/12/0081
Das wichtige öffentliche Interesse, das eine Versetzung des Beamten zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Momenten und nicht darnach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente herbeigeführt hat (Hinweis auf E 2.3.1981, 3011/80, VwSlg 10386 aus 1981,).