Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

88/12/0074

Rechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).