Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1989

Geschäftszahl

88/12/0054

Rechtssatz

Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehen, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht.