Verwaltungsgerichtshof
27.06.1988
88/12/0030
GRS wie 85/18/0137 E 24. Februar 1988 VwSlg 12654 A/1988 RS 6
Die Behörde ist verpflichtet, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrundelegt, wird sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (Hinweis E 9.7.1987,87/02/0046).