Verwaltungsgerichtshof
19.03.1990
88/12/0026
Die Anfertigung von Lehrmodellen, die einen Arbeitsaufwand von 56 Stunden erfordert, gehört nicht zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebenden Obliegenheiten, es sei denn, es bestünde eine ausdrückliche, derartiges anordnende generelle oder individuelle Norm. Gehört aber die Aufgabenbesorgung nicht zu den Dienstverrichtungen der Einstufung und Verwendung des Beamten, zählt die Befolgung einer diesbezüglichen Weisung nur dann zu den Dienstpflichten des Beamten, wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 vorliegen.