Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

88/12/0026

Rechtssatz

Als Aufgaben iSd Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 sind alle Tätigkeiten zu werten, die zu den Dienstverrichtungen von irgendwelchen Beamten gehören (Hinweis E 5.9.1972, 691/72, VwSlg 8274 A/1972). Der Beamte ist verpflichtet, solche Aufgaben, wenn ihre Ausführung im Interesse des Dienstes notwendig ist, vorübergehend zu besorgen, wenn hiefür weder ein Beamter, zu dessen Dienstverrichtungen diese Aufgaben gehören, noch ein zu deren Ausführung geeigneter Beamter verfügbar ist, der dienst- und besoldungsrechtlich der Einstufung jenes Beamten näher steht, zu dessen Dienstverrichtungen die Aufgaben gehören. Allerdings gehört die Besorgung jener Aufgaben keinesfalls zu den Dienstpflichten des Beamten, zu deren Verrichtung er infolge der in seiner Person liegenden konkreten Gegebenheiten (Ausbildung, Kenntnisse, geistige und körperliche Fähigkeiten, Gesundheitszustand usw) nicht imstande ist. Momente der Kostengünstigkeit (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit der Verwaltung) allein reichen zur Begründung der Notwendigkeit nicht.