Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

88/12/0026

Rechtssatz

Die zum Abschnitt über die Verwendung des Lehrers zählenden Paragraphen 168 und 169 BDG stellen Sonderbestimmungen der Dienstzuteilung dar, schließen aber nicht vorübergehende Verwendungen der im Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 angesprochenen Art aus. Ein solcher Ausschluß ist aber auch nicht aus der die lehramtlichen Pflichten des Lehrers regelnden Bestimmung des Paragraph 170, BDG 1979 abzuleiten, geht es doch bei Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 gerade darum, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter Aufgaben zu besorgen hat, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören.