Verwaltungsgerichtshof
19.03.1990
88/12/0026
Die allgemeinen Bestimmungen des BDG 1979 über die Verwendung, zu denen Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 gehört, und die Dienstpflichten des Beamten, zu denen die Paragraphen 43 und 44 BDG 1979 zählen, sind auf Lehrer und damit, entsprechend der Verweisung des Paragraph 198, Absatz eins, BDG 1979, auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer sowohl nach dem systematischen Aufbau des BDG 1979 als auch nach der ausdrücklichen Verweisung vergleiche die Paragraphen 167, 171 a, BDG 1979) grundsätzlich anwendbar. Ob aber eine einzelne Norm dieser allgemeinen Bestimmungen ohne oder mit Modifikationen oder gar nicht auf Lehrer anwendbar ist, muß an Hand der Sonderregelungen über Lehrer in den Paragraphen 167 bis 169 BDG 1979 geklärt werden.