Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

88/12/0022

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit im Paragraph 9, Absatz eins, PG handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Erwerbsunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung dieser Rechtsfrage berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es bloß, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte Hilfe zu leisten.