Verwaltungsgerichtshof
13.03.1990
88/11/0257
Nach dem stmk SHG erfolgt die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch die bescheidmäßige Entscheidung der staatlichen Behörde einerseits und durch den ihr korrespondierenden Realakt der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger anderseits. Die beiden Verwaltungsakte stehen insofern in einem untrennbaren funktionellen Zusammenhang, als sich Erfordernis, Art und Ausmaß der Hilfe aus der behördlichen Entscheidung ergibt, die kraft Gesetzes die Pflicht des Sozialhilfeträgers zum entsprechenden Realakt nach sich zieht. Erst damit wird die öffentliche Aufgabe der Gewährung von Sozialhilfe zur Gänze erfüllt. Schon dieses Zusammenwirken von Behörde und Sozialhilfeträger verbietet die Annahme, dem Sozialhilfeträger komme insoweit gegenüber dem Staat als Träger der Hoheitsgewalt eine geschützte Rechtsposition im Sinne eines subjektiven Rechtes zu.